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Das Lieferkettengesetz
So kommen Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nach
Deutsche Unternehmen, die mit Zulieferern* auf der ganzen Welt zusammenarbeiten, sind seit diesem Jahr nach dem Lieferkettengesetz dazu verpflichtet, in der gesamten Lieferkette die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu beachten. Welche das sind und wie Sie die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in Ihrem Betrieb erfüllen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Lieferkettengesetz kurz erklärt
Im Jahr 2021 einigte sich die Bundesregierung auf einen Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Am 1. Januar 2023 ist das deutsche Lieferkettengesetz unter dem offiziellen Namen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten und somit rechtsgültig.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, die Prozesse entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu dokumentieren und zu verbessern – mit dem Ziel, grundlegende Menschenrechte in globalen Lieferketten verbindlich umzusetzen.
Wen betrifft das Lieferkettengesetz?
Das Lieferkettengesetz gilt für alle Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und mindestens 3.000 Mitarbeitende beschäftigen. Auch ausländische Unternehmen, die Zweigniederlassungen in Deutschland haben und entsprechend viele Beschäftigte hierzulande zählen, sind von dem Gesetz betroffen.
Ab 2024 wird der Schwellenwert von 3.000 auf mindestens 1.000 Mitarbeitende heruntergesetzt. Langfristig soll es zudem eine europäische Richtlinie geben. Ein Entwurf für ein entsprechendes EU-Lieferkettengesetz wird aktuell noch verhandelt. Dieser enthält sogar noch niedrigere Schwellenwerte als das deutsche Lieferkettengesetz, das bei Inkrafttreten dann gegebenenfalls angepasst werden müsste.
Ziele des Lieferkettengesetzes
Hey Doxi, nenne mir bitte die Ziele des Lieferkettengesetzes!
Kurz gesagt geht es beim Lieferkettengesetz darum, Mensch und Umwelt in der globalen Wirtschaft zu schützen.
Im Zentrum stehen unter anderem der Schutz vor Zwangs- und Kinderarbeit, Sklaverei sowie Ausbeutung. Im Gegenzug sollen die körperliche Unversehrtheit, gerechte Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gewährleistet werden.
In diesem Sinne nimmt das Gesetz Unternehmen in die Verantwortung, darauf zu achten, dass sich all ihre Zulieferer an grundlegende Menschenrechtsstandards halten. Sie sind verpflichtet, mögliche Risiken zu bewerten, Präventionsmaßnahmen zu entwickeln und bei Hinweisen auf Verstöße aktiv zu werden.
Insgesamt soll das Gesetz mehr Transparenz in globale Lieferketten bringen und verbindliche Richtlinien schaffen. Das sorgt für mehr Rechtssicherheit – für die Unternehmen und die betroffenen Menschen.
Pflichten nach dem Lieferkettengesetz
Nach dem Lieferkettengesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG) haben Sie folgende Sorgfalts- und Berichtspflichten:
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte abgeben
- Betriebsinterne Zuständigkeiten festlegen, z. B. einen Menschenrechtsbeauftragten benennen
- Systematisches Risikomanagement aufbauen
- Regelmäßige Risikoanalysen durchführen
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen umsetzen
- Unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten
- Maßnahmen und Verstöße dokumentieren sowie jährlich einen Bericht veröffentlichen
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf die gesamte Lieferkette, von der Beschaffung der Rohstoffe bis hin zum Verkauf des Endprodukts. Sie sind nach den unterschiedlichen Stufen der Lieferkette gestaffelt: In erster Linie betreffen sie den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern sind die Pflichten anlassbezogen – das heißt, Maßnahmen wie eine Risikoanalyse sind immer dann verpflichtend, sobald dem Unternehmen Hinweise auf einen möglichen Verstoß vorliegen.
Welche Folgen gibt es bei Nichterfüllung der Pflichten?
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dem neuen Lieferkettengesetz können Betroffene nun auch direkt bei der Behörde Beschwerde einreichen.
Unternehmen, die gegen das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten verstoßen, müssen mit hohen Geldstrafen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen können die Betriebe zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
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Jetzt Studie herunterladenMaßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten
Das Lieferkettengesetz legt klare Anforderungen fest, die Sie beachten müssen, um Ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere folgende drei Maßnahmen:
1. Risiken ermitteln und analysieren
Eine zentrale Anforderung des Lieferkettengesetzes ist ein systematisches und transparentes Supply-Chain-Risikomanagement (SCRM). Das heißt, Sie müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette ermitteln – um sie anschließend mit geeigneten Maßnahmen reduzieren oder beseitigen zu können.
Die möglichen Risiken sind in § 2 LkSG aufgelistet. Darunter zählen (potenzielle) Verstöße gegen geltende Verbote bezüglich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Folter, Ungleichbehandlung oder der Koalitionsfreiheit. Umweltbezogene Risiken sind zum Beispiel die Verwendung bestimmter Chemikalien oder die nicht umweltgerechte Lagerung und Entsorgung von Abfällen.
Regelmäßige Risikoanlysen
Um Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern zu identifizieren, schreibt das Gesetz eine jährliche sowie anlassbezogene Risikoanalyse vor. Ein Anlass kann zum Beispiel die Einführung eines neuen Produkts oder die Erschließung eines neuen Geschäftsfeldes sein, da beides mit einer erweiterten Risikolage einhergeht. Die ermittelten Risiken sind anschließend zu bewerten, und zwar nach Kriterien wie der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Verstoßes, seiner Schwere und seiner Unumkehrbarkeit.
Für eine effiziente Risikoanalyse empfiehlt es sich, Lieferantenaudits durchzuführen und auf Zertifizierungen wie beispielsweise nach der Qualitätsmanagement-Norm ISO 9001:2015 zu achten.
2. Maßnahmen entwickeln und umsetzen
Teil des Risikomanagements ist es nun, auf Grundlage der ermittelten Risiken angemessene Maßnahmen zu entwickeln.
Präventionsmaßnahmen
Darunter fallen Maßnahmen, um die Risiken zu reduzieren und Verstöße zu vermeiden. Unter anderem müssen Sie eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie Ihres Unternehmens abgeben, in der Sie Ihre ermittelten Risiken und Verfahren beschreiben. Weitere Präventionsmaßnahmen sind zum Beispiel Schulungen, Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung geeigneter Einkaufspraktiken.
Abhilfemaßnahmen
Sobald Hinweise auf einen Verstoß der menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten vorliegen oder eine Verletzung stattgefunden hat, muss Ihr Unternehmen passende Abhilfemaßnahmen ergreifen. Im eigenen Geschäftsbereich sind die Verletzungen direkt zu beseitigen. Bei unmittelbaren Zulieferern müssen Sie zumindest ein Konzept erarbeiten und die Umsetzung kontrollieren.
Beschwerdemanagement
Darüber hinaus müssen Sie ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten, worüber Personen auf Risiken und Verletzungen hinweisen können. Das Beschwerdemanagement erfolgt nach einer festgelegten Verfahrensordnung, die öffentlich zugänglich sein muss.
3. Berichte erstellen
Nicht zuletzt ist alles, was Sie zur Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten unternehmen, zu dokumentieren. Diese Dokumentation müssen Sie mindestens sieben Jahre lang aufbewahren.
Zusätzlich ist jährlich ein Bericht zu verfassen, in dem Sie darlegen, welche Risiken und Verletzungen Sie im vergangenen Geschäftsjahr identifiziert haben, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben und wie Sie diese bewerten. Diesen Bericht müssen Sie kostenfrei auf Ihrer Internetseite öffentlich zugänglich machen.
Der Bericht ist einerseits unerlässlich für die Überprüfung durch die Behörde und dient andererseits als transparenter Nachweis gegenüber den Verbrauchern.
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Transparentes Supply Chain Management mit Software
Die wichtigste Voraussetzung, um Ihre Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz erfüllen zu können, ist ein transparentes Supply Chain Management sowie Lieferantenmanagement. Hierbei sollten Sie auf eine geeignete Software setzen, die Datensilos aufbricht und die Kollaboration mit allen Beteiligten erleichtert.
So hilft Ihnen beispielsweise eine Enterprise-Content-Management-Lösung (ECM) mit Schnittstelle zu Ihrem ERP-System dabei, alle notwendigen Informationen über Ihre Lieferanten zu beschaffen und zu verwalten.
Best Practice: Lieferantenonboarding mit ECM und ERP
Wenn Sie einen neuen Lieferanten in Ihre Wertschöpfungskette aufnehmen, müssen Sie unter anderem eine Reihe von Zertifikaten einholen. Über unsere ECM-Lösung gelingt das ganz automatisch:
- Für jeden neuen Lieferanten wird im ECM eine digitale Lieferantenakte angelegt.
- Daraus starten automatische Workflows, um beispielsweise weitere Dokumente zu besorgen oder an Deadlines zu erinnern, wenn Zertifikate ablaufen.
- Alle Workflows, Informationen und Dokumente werden dokumentiert und anschließend revisionssicher archiviert.
- Dank unserer Standardschnittstelle zu SAP greifen Sie direkt über Ihr ERP-System auf die Lieferantenakten und somit auf alle relevanten Dokumente zu, die Sie für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes benötigen.
Ein Dokumentenmanagement-System wie Doxis ist somit ideal, um Ihr ERP um ein revisionssicheres Archiv zu erweitern und die Compliance-Anforderungen an digitale Dokumente zu bedienen – und um Ihre Dokumentationspflichten gemäß dem Lieferkettengesetz zu erfüllen.
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Jetzt Whitepaper lesenHäufig gestellte Fragen zum Lieferkettengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) definiert Anforderungen, sogenannte Sorgfaltspflichten, eines Unternehmens zur Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten (globalen) Lieferkette.
Das deutsche Lieferkettengesetz gilt für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen bzw. ausländischen Unternehmen mit deutschen Zweigniederlassungen, die mindestens 3.000 (ab 2024: min. 1.000) Mitarbeitende im Inland beschäftigen.
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen zu einem systematischen Risikomanagement, regelmäßigen Risikoanalysen, einem unternehmensinternen Beschwerdeverfahren, angemessenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie einer sorgfältigen Dokumentation.
* Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist
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